
© Getty Images / Bloomberg - Kühlregal eines Berner Supermarktes, Schweiz
Neben der Aufgabe, ein Produkt zu umhüllen, zu konservieren und beim Transport zu schützen, übernimmt die Verpackung noch eine weitere Funktion: Sie informiert den Verbraucher über ihren Inhalt, die Herstelleridentität und die Warenherkunft. Bereits in der Antike tragen die Amphoren, die als die Konservendosen des Zeitalters gelten können, meist kurze Produktinformationen (Namen, Initialen, Zeichnungen) zu Inhalt, Herkunft oder sogar Qualität. Im Mittelalter kommt die Heraldik (Wappenwesen) auf, die die Handwerkerzünfte später übernehmen. Sie bringen Wappen auf ihren Verpackungen als Garantiesiegel für Qualität und Herkunft des Produkts an. Die Marke im modernen Sinn eines Produktsymbols finden wir ab dem 16. Jh. Die schnelle Entwicklung und Verbreitung der Verpackungskennzeichnung verdanken wir im 19. Jh. allerdings dem im Zuge der industriellen Revolution entstehenden Grossvertrieb der 1850er Jahre. Ab den 1920er Jahren verändern Selbstbedienung und Supermärkte in der westlichen Welt die Einstellung des Verbrauchers zu den immer zahlreicher werdenden Produkten und sogar zu ihrem Äusseren. Waren müssen sich jetzt auch durch ihre Verpackung verkaufen– dabei ist deren Informationsfunktion ebenso wichtig wie die konservatorische Aufgabe. So wird die Verpackung zum Informationsmedium zwischen Hersteller und Verbraucher, das „sprechen“ und überzeugen soll.
Im Jahr 2003 empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Nährwertangaben, um dem Verbraucher die bewusste Auswahl von Nahrungsmitteln zu erleichtern. Die Hersteller müssen sich seitdem an strenge Richtlinien halten. Zusätzliche Informationen dürfen nur hinzugefügt werden, wenn sie nicht irreführend sind. In der Schweiz gibt die Verordnung des EID (Eidgenössisches Departement des Inneren) über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) die gesetzlichen Bestimmungen vor. Danach umfasst eine Nahrungsmittelverpackung in der Schweiz 16 Angaben:
In der Schweiz sind Fruchtbilder auf Verpackungen nur erlaubt, wenn das Produkt Früchte enthält. Etwaige gesundheitsbezogene Angaben müssen wissenschaftlich bewiesen und in der gesetzlich zugelassenen Liste verzeichnet, oder die förderliche Zutat muss in bedeutender Menge enthalten sein. „Mit Kalzium angereichert“ ist zum Beispiel erlaubt, wenn 100 ml des Produkts mindestens 15% des Tagesbedarfs decken. Auch die Nährwertangaben sind gesetzlich geregelt. Die Angabe „verringerter Energiegehalt“ ist nur erlaubt, wenn der Energiegehalt des Light-Produkts im Vergleich zum Ausgangsprodukt um mindestens 30% verringert ist.
HINE, Thomas, 1995. The Total Package. The Secret History and Hidden Meanings of Boxes, Bottles, Cans, and Other Persuasive Containers. Toronto: Little, Brown and Company.
URVOY, Jean-Jacques, SANCHEZ-POUSSINEAU, Sophie, LE NAN, Erwan, 2012. Packaging. Toutes les étapes du concept au consommateur. Paris : Eyrolles.
Office fédéral de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires OSAV. Étiquetage alimentaire : Comprendre l’étiquetage des denrées alimentaires en quelques clics. http://www.blv.admin.ch, 08.10.2015